Aktuelles:
Zurück zur Übersicht
2015
Wie kann eine Praxis zum "Zentrum" werden?
Es liegt nahe, dass ärztliche Praxen, die einen gewissen Umfang erreicht haben, dies den Patienten gerne vermitteln möchten. Verlockend ist dabei der allg. Begriff "Zentrum", der sinnbildlich für eine Zusammenführung von Leistungsträgern und Kompetenzen steht. Derjenige, der diesen Begriff verwendet, will damit aussagen, dass er eine gewisse Alleinstellung gegenüber anderen Anbietern einnimmt.
Trotz der Lockerungen im Berufsrecht, die mittlerweile seit über 10 Jahren einer steigenden Dynamik unterliegen, ist die Anwendung von allg. Begriffen aus dem gewerblichen Bereich dem Arzt nicht ohne Weiteres erlaubt. So auch der Begriff "Zentrum".
Konkret hatte ein Facharzt für Augenheilkunde, der neben seiner Einzelpraxis mit mehreren angestellten Ärzten noch eine Filiale betrieb, diesen werblichen Begriff "Augenzentrum" für seine Praxis verwendet.
Die zuständige Ärztekammer beanstandete dies mit dem Argument, dass die Verwendung des Begriffes bei Praxen dieser Größe als irreführende Werbung gegen § 27 Abs. 3 der Berufsordnung verstoße. Die Ärztekammer ließ die Größe und Bedeutung der beanstandeten Praxis nicht für die Verwendung des Begriffes "Zentrum" ausreichen. Eine Klage gegen die Verfügung der Ärztekammer vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Az. 7 K 8148/13) war allerdings erfolgreich.
Das Gericht wies in seinem Urteil u. a. darauf hin, dass die Anwendung des Begriffes "Zentrum" unabhängig von der wirtschaftlichen Bedeutung oder Größe einer Praxis gemessen werden müsse. Als entscheidend sah es das Verwaltungsgericht im entschiedenen Fall an, welches Leistungsspektrum die Praxis, die diesen Begriff verwenden will, tatsächlich anbieten kann. Sofern die Praxis ein deutlich überdurchschnittliches Behandlungsangebot im Vergleich zu anderen niedergelassenen Praxen dieses Fachbereiches bereitstellt, erfüllt sie die Erwartung des Patienten in den Begriff "Zentrum". Somit kann eine irreführende Werbung des Arztes dann nicht angenommen werden.
Es kommt demnach darauf an, wie groß das Angebot an Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der jeweiligen Praxis ist und nicht darauf, wie groß oder wie wirtschaftlich stark die Praxis selbst ist. Aus dieser gerichtlichen Entscheidung wird klar, welcher Bedeutungswandel für den Begriff "Zentrum" zu verzeichnen ist.
Fazit: Wer berufsrechtlich und auch wettbewerbsrechtlich auf der sicheren Seite sein will, bleibt gut beraten, wenn er für seine Praxis den Begriff "Zentrum" erst dann verwendet, wenn er objektiv und belegbar ein deutliches Plus an Kompetenz und Leistung bei Therapie und Diagnostik gegenüber vergleichbaren Praxen anbieten kann.
Zurück zur Übersicht